„FeelHomeZermatt“ ist ein Verein, der die Wahrung und Vertretung der Interessen und Anliegen der Zweitwohnungsbesitzer in der Region Zermatt bezweckt. Unser Ziel ist eine gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde Zermatt sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen.

Vorstand


Präsident

Jürg Stähli

Schmitten FR


Vizepräsident

Bea Syz

Küsnacht ZH

Vorstandsmitglied
Französisch

Martine Walder

Neuchâtel NE


Vorstandsmitglied

Christoph Weber

Thun BE


Vorstandsmitglied

Laura Glatzfelder

Bern


Vorstandsmitglied

Deborah Schwaller

Schmitten FR

Ziel

  • Sie sind Besitzer oder Dauermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses in Zermatt, sind aber nicht in Zermatt niedergelassen (Zweitwohnungsbesitzer)?

  • Liegt Ihnen die Wahrung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft am Herzen?

  • Wollen Sie, dass Ihre Anliegen als Zweitwohnungsbesitzer in Zermatt proaktiv und konstruktiv wahrgenommen werden?

  • Wünschen Sie sich für Ihr Zermatt eine weiterhin positive Entwicklung, welche die Zweitwohnungsbesitzer aktiv mitgestalten können?

Mitglied werden

Wer ist "FeelHomeZermatt"?

“FeelHomeZermatt“ ist ein Verein, der die Wahrung und Vertretung der Interessen und Anliegen der Zweitwohnungsbesitzer in der Region Zermatt bezweckt. Unser Ziel ist eine gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde Zermatt sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen.

Weshalb soll ich Mitglied werden?

Zusammen sind wir stark. Je mehr Mitglieder der Verein hat, desto stärker ist seine Position im Auftritt gegenüber der Gemeinde und anderen Stellen. Dass der Einsatz wichtig ist, beweist die erfolgreiche Einsprache gegen das geplante “Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen“, welches die Gemeinde Zermatt im Jahr 2012 einführen wollte. Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess die Einsprache gut. Andernfalls wäre faktisch für alle Zweitwohnungsbesitzer eine jährliche Abgabe von 1,5% des Katasterwertes ihrer Liegenschaft fällig geworden. Durch regelmässige Kontakte mit Vertretern der Gemeinde kann der Verein die Interessen der Mitglieder frühzeitig einbringen und vertreten. Der Verein beabsichtigt zudem, Mitgliederanlässe durchzuführen (z.B. Informationsveranstaltungen oder gesellige Zusammenkünfte). Im Weiteren kommen Mitglieder in den Genuss von Rabatten und Aktionen in verschiedenen lokalen Geschäften und Restaurationsbetrieben.

Wie kann ich Mitglied werden?

Sie können sich hier online registrieren. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für Einzelpersonen CHF 60.- und für Ehepaare CHF 80.-. Die Einnahmen werden ausschliesslich im Sinne der Mitglieder verwendet. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

FAQ

Hafte ich als Vereinsmitglied?

FeelHomeZermatt ist rechtlich ein Verein. Mitglieder haben keinerlei persönliche Haftung für Vereinsschulden und Ähnliches.

Weshalb soll ich Mitglied werden?

Je mehr Mitglieder der Verein hat, desto grösser ist sein Gewicht in Verhandlungen mit unseren Partnern. Zermatt hat rund 1900 Zweitwohnungseigentümer, die von einer Interessengemeinschaft profitieren können.

Welche konkreten Vorteile habe ich?

Hauptziel des Vereins ist die Vertretung der Zweitwohnungsbesitzer in allen Belangen. Es ist das Ziel, dass Vereinsmitglieder bei Partnerorganisationen (z.B. Restaurants, Geschäfte etc.) von Vergünstigungen profitieren können. Wir führen laufend Verhandlungen mit potentiellen Partnern und Sponsoren. Neu hinzukommende Unternehmen werden auf der Homepage aufgeschaltet. Vereinsmitglieder weisen sich mit dem Mitgliederausweis aus.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Einzel - und einer Paarmitgliedschaft?

Wir unterscheiden zwischen Einzelmitgliedschaft und Paarmitgliedschaft. Zu Vereinsanlässen (Hauptversammlung, Events etc.) werden nur registrierte Mitglieder eingeladen.

Wie viel kostet die Mitgliedschaft?

Einzelmitglieder CHF 60.-/Jahr.
Paarmitglieder CHF 80.-/Jahr.

Wofür wird mein Mitgliedschaftsbeitrag verwendet?

Ihr Beitrag wird ausschliesslich im Interesse der Vereinsmitglieder verwendet. Er kann für juristische Aufwendungen, Kosten für Mitglieder-Events etc. verwendet werden. Überschüsse werden als Eigenkapital weiter geführt. Der Verein kann auch Spenden im Sinne des Tourismusstandortes Zermatt oder zu Gunsten von lokalen Organisationen, insbesondere zu Gunsten der Zermatter Jugend ausrichten.

Wird der Vorstand für seine Tätigkeit entschädigt?

Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Entschädigungen.

Statuten

Als PDF Ansehen

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "FeelHomeZermatt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in 3920 Zermatt.

Art. 3

Der Verein bezweckt, die Wahrung und Vertretung der Interessen und Anliegen der Zweitwohnungsbesitzer in den Gemeinden Zermatt, Täsch und Randa ("Region Zermatt"); insbesondere durch:
a) Gegenseitigen Austausch mit Behörden und Ämtern, Tourismusvertretern, Bergbahnen, dem Detailhandel, den Hotels etc.
b) Koordinierung der Anstrengungen der Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Interessen
c) Nutzung von gemeinsamen Mitteln für die gerichtliche Durchsetzung von Interessen der
Zweitwohnungsbesitzer
d) Unterstützung und Pflege der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern
e) Verbesserung des Ansehens der Zweitwohnungsbesitzer in der Öffentlichkeit
f) Stärkung der Destination Zermatt auch für Zweitwohnungsbesitzer
Der Verein nimmt im Rahmen der Zweckverfolgung aktiv an der politischen Arbeit teil, enthält sich aber jeder parteipolitischen Betätigung.

II. Mittel

Art. 4

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) den freiwilligen Zuwendungen und einmaligen Beiträgen von Mitgliedern und Dritten
c) den Erträgen aus Vereinsanlässen
d) dem Vermögensertrag

III. Mitgliedschaft

Art. 5

Der Vereinsbeitritt steht jedem Zweitwohnungsbesitzer der "Region Zermatt", der gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, offen. Als Zweitwohnungsbesitzer gilt, wer Eigentümer, Mieter, Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigter eines in der "Region Zermatt" gelegenen Grundstücks im Sinne von Art. 655 ZGB ist und keinen zivilrechtlichen Wohnsitz an der Adresse dieses Grundstücks hat.

Art. 6

Der Eintritt in den Verein ist jederzeit aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Gesuchs an den Präsidenten möglich. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 7

Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahrs möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder elektronisch, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (spätestens bis 30. November), an den Vorstand zu richten.

Art. 8

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschliessen, wenn die statutarischen Voraussetzungen für dessen Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Vereinspflichten verstösst oder trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Der Vorstand beschliesst den Ausschluss mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Beschluss ist endgültig.
Ausgeschlossene Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag anteilmässig bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses.

Art. 9

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 10

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

Art. 11

Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Art. 12

Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich, in der Regel bis Ende April, spätestens jedoch bis Ende Mai, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Beilage der Traktandenliste elektronisch mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Als Zustelladresse gilt die beim Verein hinterlegte Post- /Mailadresse.
Anträge von Mitgliedern über zu traktandierende Geschäfte sind bis spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten schriftlich oder elektronisch einzureichen. Später eintreffende Anträge oder blosse Anfragen sind an der Vereinsversammlung zu besprechen; eine Beschlussfassung ist aber nur möglich, wenn alle Mitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.

Art. 13

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstands oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder durchgeführt.

Art. 14

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt den Vorsitz der Vereinsversammlung. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 15

Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten für eine Amtszeit von je 4 Jahren
b) die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, füreine Amtszeit von je 4 Jahren, als Revisionsstelle
c) die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
d) die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
e) die Genehmigung der Jahresrechnung
f) die Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
g) die Genehmigung von Reglementen
h) die Änderung der Statuten
i) die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen
j) die Beschlussfassung über alle anderen der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände
k) die Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen über die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder dessen Umwandlung in eine andere Rechtsform. Im Übrigen fasst die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bei Abstimmungen der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in jedem Fall offen.

Art. 16

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 7 Mitgliedern, welche alle Vereinsmitglieder sein müssen. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Als Sekretär und Kassier können vom Vorstand auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Funktionen des Sekretärs und des Kassiers können durch dieselbe Person wahrgenommen werden.

Art. 17

Die Befugnisse des Vorstands sind:
a) Führung aller Angelegenheiten des Vereins
b) Vertretung des Vereins nach aussen
c) Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlung
d) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
e) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
f) Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge
g) Erledigung aller Aufgaben, welche nicht der Vereinsversammlung zugewiesen sind
h) Die rechtsverbindliche Unterschrift erfolgt kollektiv zu zweien. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär.

Art. 18

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 19

Die Revisionsstelle besteht aus den beiden von der Vereinsversammlung gewählten Rechnungsrevisoren. Sie prüft und verifiziert insbesondere Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand. Sie legt der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

Art. 20

Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 30. September ab. Die vom Vorstand und der Revisionsstelle geprüfte Rechnung ist der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten

V. Schlussbestimmungen

Art. 21

Bei Auflösung des Vereins ist der Vorstand zuständig für die Liquidation, sofern die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren einsetzt.

Art. 22

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands.

Art. 23

Die Statuten bestehen in französischer und deutscher Sprache. Im Zweifelsfall, bei Unsicherheiten und/oder Streitigkeiten findet der Wortlaut der deutschen Originalversion Anwendung.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2014 in Bern, im Büro Häusermann + Partner, Schwanengasse 5/7, 3001 Bern, genehmigt und treten auf den 5. Februar 2014 in Kraft, revidiert an der Mitgliederversammlung vom 29. Dezember 2016, revidiert an der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2019.